Richtlinien & Geschäftsordnung

Richtlinien für den Seniorenbeirat der Stadt Dorsten

vom 24.03.1999, zuletzt geändert am 29.09.2021

Präambel

Als Interessenvertretung der älteren Bürger_innen in der Stadt Dorsten wird ein Seniorenbeirat gebildet. Die Zuständigkeiten des Rates, seiner Ausschüsse sowie der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.

Auch wenn Seniorenbeiräte durch die Gemeindeordnung nicht vorgeschrieben sind, gewinnen sie für den kommunalen Bereich zunehmend an Bedeutung. Es geht hierbei um eine für die Gestaltung eines lebendigen Gemeinwesens notwendige Beteiligung der älteren Bürger_innen, die ihre Kenntnis von besonderen Bedarfslagen und Problemsituationen älterer Menschen in Entwicklungs- und Entscheidungsprozessen einbringen können.

Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Verfahrensfragen werden deshalb als Grundlage für die künftige Arbeit des Seniorenbeirates durch folgende Richtlinien geregelt:

§ 1 Zweck, Ziele, Aufgaben

1. Der Seniorenbeirat soll:

  • die Interessen der älteren Bürger_innen gegenüber den politischen Gremien, den
    Verbänden und der Verwaltung vertreten,
  • den Rat, seine Ausschüsse und die Verwaltung in allen örtlichen Angelegenheiten, die
    Seniorinnen und Senioren berühren, beraten,
  • bei der Planung und Durchführung von Altenhilfeangeboten mitwirken,
  • Sprachrohr für die älteren Mitbürger_innen in der Öffentlichkeit sein,
  • über selbstbestimmtes Wohnen im Alter aufklären.

2. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung bemüht sich der Beirat u.a. um:

  • die Partnerschaft zwischen den Generationen,
  • die Solidarität mit den älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern,
  • die Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen, kulturellen und
    politischen Leben,
  • die Mitwirkung in politischen Gremien,
  • ehrenamtliche Dienste von Seniorinnen und Senioren in Kirchen, Verbänden und Vereinen,
  • Initiativen und Aktivitäten durch Hilfe zur Selbsthilfe (Seniorenbüro),
  • die möglichst lange Selbstständigkeit der Seniorinnen und Senioren,
  • die Betreuung mit dem Schwerpunkt „ambulant vor stationär“,
  • die Weiterentwicklung von sozialen Diensten durch freie und öffentliche Träger.

§ 2 Anregungen

Jede Bürgerin/Jeder Bürger kann sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen in Angelegenheiten der Stadt, soweit diese für Teile oder die Gesamtheit der älteren Mitbürger_innen von Bedeutung sind, an den Seniorenbeirat wenden. Die/Der Vorsitzende entscheidet in Abstimmung mit den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, ob die Anregungen im Beirat behandelt werden.

§ 3 Zusammensetzung des Seniorenbeirates

1. Der Seniorenbeirat verfügt über eine eigene Wahlordnung, welche als Anlage Bestandteil dieser Richtlinie wird.

2. Dem Seniorenbeirat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

6 Delegierte
AG Wohlfahrtsverbände
Katholische Kirche
Evangelische Kirche
Moscheeverein (DITIB)
Seniorenunion
Vertreter AG 60 plus

Die Delegierten werden auf Vorschlag der Verbände oder Gruppen durch den Sozialausschuss bestellt.

11 Vertreter_innen aus Stadtteilen:

Die Vertreter_innen der Stadtteile werden auf Grundlage der Wahlordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Dorsten gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied sind mindestens eine namentliche Stellvertreterin/ein namentlicher Stellvertreter und höchstens zwei namentliche Stellvertreter_innen vorzuschlagen und zu bestellen bzw. zu wählen. Werden zwei Stellvertreter_innen benannt, ist die Rangfolge der Vertreter_innen anzugeben.

Andere interessierte Seniorenkreise und die vom Seniorenbeirat gebildeten Arbeitskreise können je ein Mitglied und ein_e Stellvertreter_in nach Bestätigung durch den Sozialausschuss in den Seniorenbeirat entsenden.

Die im Rat vertretenen Fraktionen benennen je ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter für den Seniorenbeirat. Sie wirken mit beratender Stimme mit.
An der Sitzung können die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und/oder von ihr/ihm zu benennende Dienstkräfte als Gäste mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Sollte in einem Stadtteil keines der gewählten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter_innen für die weitere Ausübung des Amtes (z.B. durch Rücktritt, Umzug, Tod) zur Verfügung stehen, ist für diesen Stadtteil eine Neuwahl nach den Vorgaben dieser Wahlordnung durchzuführen.

§ 4 Wahlperiode

Die Wahlperiode des Seniorenbeirates entspricht der Wahlperiode des Rates.

Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Seniorenbeirates weiter aus.

§ 5 Verfahren

  1. Der Seniorenbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten befassen. Zu diesem Zweck erhält die/der Vorsitzende rechtzeitig alle öffentlichen Sitzungsunterlagen der kommunalen Gremien.
  2. Über die Durchführung von Veranstaltungen und die Teilnahme von Beiratsmitgliedern an Schulungen, Arbeitstagungen, Besichtigungen und Informationsveranstaltungen beschließt der Seniorenbeirat im Einzelfall im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Budgets.
  3. Der Seniorenbeirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter_innen.
  4. Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zur Bestellung als sachkundige Einwohner_innen mit beratender Stimme in den Ausschuss für Stadtmarketing, Kultur und Tourismus, den Sozialausschuss, den Umwelt- und Planungsausschuss und in die Ratskommission Nachhaltige Mobilität.
  6. Auf Beschluss des Seniorenbeirates kann die/der Vorsitzende im Einzelfall die Hinzuziehung einer/eines Sachverständigen in einem für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuss beantragen.

§ 6 Bildung von Arbeitskreisen

Zur Aktivierung der Seniorenarbeit bildet der Seniorenbeirat Arbeitskreise.
Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Seniorenbeirates sein.

§ 7 Finanzierung der Beiratsarbeit

Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden dem Seniorenbeirat für seinen Geschäftsbedarf und für die Durchführung von Seniorenveranstaltungen im Rahmen des Budgets des Sozialamtes jährlich Mittel zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden die notwendigen Kosten ersetzt.

Die Planung von Arbeitstagungen, Besichtigungen, Informationsveranstaltungen und Aktivitäten nach § 5 Abs. 2 dieser Richtlinien bedarf der Abstimmung mit der Geschäftsstelle (Sozialamt), die auch die Abrechnung vornimmt.

Geschäftsordnung

Wahlordnung